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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 71 Einreichung der Abrechnung

1Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son hat ge­gen­über der ESTV in­nert 60 Ta­gen nach Ab­lauf der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode un­auf­ge­for­dert in der vor­ge­schrie­be­nen Form über die Steu­er­for­de­rung ab­zu­rech­nen.

2En­det die Steu­er­pflicht, so läuft die Frist von die­sem Zeit­punkt an.