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Art. 76 Datenbearbeitung
1Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. 2Sie darf die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Feststellung der Steuerpflicht systematisch verwenden. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). |