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Art. 76c Aufbewahrung der Daten und Dokumente
1Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 2Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). |