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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 79 Ermessenseinschätzung

1Lie­gen kei­ne oder nur un­voll­stän­di­ge Auf­zeich­nun­gen vor oder stim­men die aus­ge­wie­se­nen Er­geb­nis­se mit dem wirk­li­chen Sach­ver­halt of­fen­sicht­lich nicht über­ein, so schätzt die ESTV die Steu­er­for­de­rung nach pflicht­ge­mäs­sem Er­mes­sen ein.

2Die Fest­set­zung der Steu­er­for­de­rung er­folgt mit ei­ner Ein­schät­zungs­mit­tei­lung.