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Art. 79 Ermessenseinschätzung
1Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. 2Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung. |