Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 81 Grundsätze

1Die Vor­schrif­ten des VwVG1 sind an­wend­bar. Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 VwVG fin­det auf das Mehr­wert­steu­er­ver­fah­ren kei­ne An­wen­dung.

2Die Be­hör­den stel­len den recht­s­er­heb­li­chen Sach­ver­halt von Am­tes we­gen fest.

3Es gilt der Grund­satz der frei­en Be­weis­wür­di­gung. Es ist un­zu­läs­sig, Nach­wei­se aus­sch­liess­lich vom Vor­lie­gen be­stimm­ter Be­weis­mit­tel ab­hän­gig zu ma­chen.


BGE

140 II 80 (2C_936/2013 und andere) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5).

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