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Art. 81 Grundsätze
1Die Vorschriften des VwVG1 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. 2Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. |