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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung

Auf die Re­vi­si­on, Er­läu­te­rung und Be­rich­ti­gung von Ein­schät­zungs­mit­tei­lun­gen, Ver­fü­gun­gen und Ein­spra­cheent­schei­den der ESTV sind die Ar­ti­kel 66–69 VwVG1 an­wend­bar.