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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 95 Löschung im Handelsregister

Ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son oder ei­ne Be­triebs­stät­te ei­nes aus­län­di­schen Un­ter­neh­mens darf im schwei­ze­ri­schen Han­dels­re­gis­ter erst dann ge­löscht wer­den, wenn die ESTV dem für die Füh­rung des Re­gis­ters zu­stän­di­gen Amt an­ge­zeigt hat, dass die ge­schul­de­te Steu­er be­zahlt oder si­cher­ge­stellt ist.