Federal Act on Value Added Tax

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.


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Art. 10 Principle

1Any per­son, ir­re­spect­ive of leg­al form, ob­jects and in­ten­tion to make a profit, is li­able to the tax if that per­son car­ries on a busi­ness and:

a.
makes sup­plies on Swiss ter­rit­ory through that busi­ness; or
b.
has its re­gistered of­fice, dom­i­cile or per­man­ent es­tab­lish­ment on Swiss ter­rit­ory.1

1bisA per­son car­ries on a busi­ness if he:

a.
in­de­pend­ently per­forms a pro­fes­sion­al or com­mer­cial activ­ity with the aim of sus­tain­ably earn­ing in­come from sup­plies, ir­re­spect­ive of the amount of the in­flow of funds that do not qual­i­fy as a con­sid­er­a­tion un­der Art­icle 18 para­graph 2; and
b.
acts ex­tern­ally un­der his own name.2

1terThe pur­chase, hold­ing and sale of in­terests un­der Art­icle 29 para­graphs 2 and 3 qual­i­fies as a busi­ness activ­ity.3

2Ex­empt from tax li­ab­il­ity un­der para­graph 1 is any per­son who:

a.
with­in one year gen­er­ates on Swiss ter­rit­ory and abroad turnover from sup­plies of less than 100,000 francs that are not ex­empt from the tax without cred­it un­der Art­icle 21 para­graph 2;
b.
car­ries on a busi­ness based abroad that ex­clus­ively makes one or more of the fol­low­ing types of sup­plies on Swiss ter­rit­ory ir­re­spect­ive of turnover:
1.
sup­plies ex­empt from the tax,
2.
ser­vices whose place of sup­ply in terms of Art­icle 8 para­graph 1 is loc­ated on Swiss ter­rit­ory; not ex­empt from tax li­ab­il­ity is, however, any per­son who sup­plies tele­com­mu­nic­a­tion or elec­tron­ic ser­vices to re­cip­i­ents who are not li­able to the tax,
3.
sup­plies of elec­tri­city in cables, gas via the nat­ur­al gas dis­tri­bu­tion net­work and dis­trict heat­ing to per­sons li­able to the tax on Swiss ter­rit­ory;
c.
as a non-profit, vol­un­tar­ily-run sport­ing or cul­tur­al as­so­ci­ation or as a char­it­able or­gan­isa­tion gen­er­ates on Swiss ter­rit­ory and abroad with­in one year a turnover from sup­plies of less than 150,000 francs that are not ex­empt from the tax without cred­it un­der Art­icle 21 para­graph 2.4

2bisThe turnover is cal­cu­lated on the basis of the agreed con­sid­er­a­tions without the tax.5

3The place of busi­ness on Swiss ter­rit­ory and all do­mest­ic per­man­ent es­tab­lish­ments to­geth­er rep­res­ent a single tax­able per­son.


1 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
2 In­ser­ted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
3 In­ser­ted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
4 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
5 In­ser­ted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

138 II 251 (2C_399/2011) from 13. April 2012
Regeste: Art. 17 Abs. 1 aMWSTV; subjektive Mehrwertsteuerpflicht des Sammlers von Kunstwerken. Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit und Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer sind alle Arten von Ausnahmen problematisch. Sie sind demnach einschränkend auszulegen (Bestätigung der Praxis; E. 2.3). Der Begriff der selbständigen Tätigkeit beruht direkt- und mehrwertsteuerlich auf denselben Indizien. Die wünschenswerte Harmonisierung der Begriffe findet ihre Grenzen an der unterschiedlichen Zweckgebung der Steuerart (E. 2.4). Die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte und fortgeführte Wellcome-Praxis, wonach sich der unternehmerische Charakter der Tätigkeit einer natürlichen Person mit Blick darauf beurteilt, ob sie sich insgesamt "ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender" bedient, ist im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht analog anwendbar (E. 2.5). Ein Kunstsachverständiger, der seiner namhaften Privatsammlung mehrere Dutzend Werke entnimmt, sie im Auktionshaus, an welchem er beteiligt ist, an Dritte veräussert und in den folgenden Jahren weitere Verkäufe tätigt, ist selbständig (E. 4.3) und nachhaltig (E. 4.4) tätig, sodass er subjektiv mehrwertsteuerpflichtig wird (E. 4.5).

139 II 346 (2C_1100/2012) from 20. Mai 2013
Regeste: Art. 8, 10 und 45 MWSTG 2009; Ort der Dienstleistung; Mehrwertsteuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft, welche auf Begegnungs-Websites via Internet Dienstleistungen erbringt. Bestimmung des Orts von Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 MWSTG): Grundregel Empfängerortsprinzip (E. 6.3.1); Ausnahme des Erbringerortsprinzips für Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden Personen erbracht werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTG; E. 6.3.2 und 6.3.3). Keine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTG auf Dienstleistungen, die ausschliesslich auf Begegnungs-Websites, und ohne dass eine physische Begegnung organisiert wird, angeboten werden (E. 6.3.4-6.4). Grundsatz der Steuerpflicht für Umsätze im Inland (Art. 10 Abs. 1 MWSTG), Ausnahme für Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland und Gegenausnahme für "elektronische Dienstleistungen" (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG; E. 7.1 und 7.2). Auslegung und Definition des letztgenannten Begriffs namentlich unter dem Gesichtswinkel des EU-Rechts (E. 7.3.1-7.3.5). Anwendung im konkreten Fall (E. 7.4 und 7.5).

140 II 80 (2C_936/2013 und andere) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5).

141 II 199 (2C_781/2014) from 19. April 2015
Regeste: Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5).

141 IV 344 (6B_498/2014) from 9. September 2015
Regeste: Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 1 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 lit. c und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung im Bereich des Strafverfahrens. Die amtliche Verteidigung kann die Mehrwertsteuer auf den Staat überwälzen (E. 3). Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden, dies auch für den Fall, dass die beschuldigte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat (E. 4).

142 II 113 (2C_91/2015) from 31. Mai 2016
Regeste: Art. 5 lit. d aMWSTG; Art. 10 und 58 Abs. 3 aMWSTG. Besteuerung von Dienstleistungen technischer und beratender Art, die eine ausländische Aktiengesellschaft einer Mehrwertsteuergruppe in der Schweiz erbringt; annäherungsweise Ermittlung der Steuer; Richtlinien über die Bankenpauschale. Besteuerung der Bezüge aufgrund des aMWSTG (E. 4 und 5). Eigenschaft als eigenständiges Steuersubjekt einer ausländischen Gesellschaft, die Dienstleistungen an eine Mehrwertsteuergruppe in der Schweiz erbringt: Ausführungen zu diesem Punkt (E. 6). In Bezug auf die grenzüberschreitenden Beziehungen werden ein Geschäftsbetrieb und eine Betriebsstätte, die in verschiedenen Ländern liegen, als eigenständige Steuersubjekte betrachtet; deren Dienstleistungen untereinander sind grundsätzlich steuerpflichtig, sofern die ausländische Struktur über eine gewisse Autonomie verfügt. Unter Vorbehalt einer Steuerumgehung begründet die Rechtspersönlichkeit einer ausländischen Einheit die Fiktion, dass diese eine unabhängige steuerrechtliche Einheit bildet (E. 7.1-7.3). Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall (E. 7.4 und 7.5). Methode der Pauschalabrechnung von handelsüblichen Dienstleistungen im Bankensektor (E. 8). Die Broschüren der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bankenpauschale sind Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung; Definition und zeitliche Anwendbarkeit (E. 9).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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