Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 26 Rechnung

1 Der Leis­tungs­er­brin­ger oder die Leis­tungs­er­brin­ge­rin hat dem Leis­tungs­emp­fän­ger oder der Leis­tungs­emp­fän­ge­rin auf Ver­lan­gen ei­ne Rech­nung aus­zu­stel­len, die den An­for­de­run­gen nach den Ab­sät­zen 2 und 3 ge­nügt.

2 Die Rech­nung muss den Leis­tungs­er­brin­ger oder die Leis­tungs­er­brin­ge­rin, den Leis­tungs­emp­fän­ger oder die Leis­tungs­emp­fän­ge­rin und die Art der Leis­tung ein­deu­tig iden­ti­fi­zie­ren und in der Re­gel fol­gen­de Ele­men­te ent­hal­ten:

a.59
den Na­men und den Ort des Leis­tungs­er­brin­gers oder der Leis­tungs­er­brin­ge­rin, wie er oder sie im Ge­schäfts­ver­kehr auf­tritt, den Hin­weis, dass er oder sie im Re­gis­ter der steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen ein­ge­tra­gen ist, so­wie die Num­mer, un­ter der er oder sie ein­ge­tra­gen ist;
b.
den Na­men und den Ort des Leis­tungs­emp­fän­gers oder der Leis­tungs­emp­fän­ge­rin, wie er oder sie im Ge­schäfts­ver­kehr auf­tritt;
c.
Da­tum oder Zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung, so­weit die­se nicht mit dem Rech­nungs­da­tum über­ein­stim­men;
d.
Art, Ge­gen­stand und Um­fang der Leis­tung;
e.
das Ent­gelt für die Leis­tung;
f.
den an­wend­ba­ren Steu­er­satz und den vom Ent­gelt ge­schul­de­ten Steu­er­be­trag; schliesst das Ent­gelt die Steu­er ein, so ge­nügt die An­ga­be des an­wend­ba­ren Steu­er­sat­zes.

3 Bei Rech­nun­gen, die von au­to­ma­ti­sier­ten Kas­sen aus­ge­stellt wer­den (Kas­sen­zet­tel), müs­sen die An­ga­ben über den Leis­tungs­emp­fän­ger oder die Leis­tungs­emp­fän­ge­rin nicht auf­ge­führt sein, so­fern das auf dem Be­leg aus­ge­wie­se­ne Ent­gelt einen vom Bun­des­rat fest­zu­set­zen­den Be­trag nicht über­steigt.

59 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 18. Ju­ni 2010 über die Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).

BGE

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

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