Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 42 Festsetzungsverjährung

1 Das Recht, ei­ne Steu­er­for­de­rung fest­zu­set­zen, ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf der Steu­er­pe­ri­ode, in der die Steu­er­for­de­rung ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird durch ei­ne auf Fest­set­zung oder Kor­rek­tur der Steu­er­for­de­rung ge­rich­te­te emp­fangs­be­dürf­ti­ge schrift­li­che Er­klä­rung, ei­ne Ver­fü­gung, einen Ein­spra­cheent­scheid oder ein Ur­teil un­ter­bro­chen. Zu ei­ner ent­spre­chen­den Un­ter­bre­chung der Ver­jäh­rung füh­ren auch die An­kün­di­gung ei­ner Kon­trol­le nach Ar­ti­kel 78 Ab­satz 3 oder der Be­ginn ei­ner un­an­ge­kün­dig­ten Kon­trol­le.

3 Wird die Ver­jäh­rung durch die ESTV oder ei­ne Rechts­mit­tel­in­stanz un­ter­bro­chen, so be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist neu zu lau­fen. Sie be­trägt neu zwei Jah­re.

4 Die Ver­jäh­rung steht still, so­lan­ge für die ent­spre­chen­de Steu­er­pe­ri­ode ein Steu­er­straf­ver­fah­ren nach die­sem Ge­setz durch­ge­führt wird und der zah­lungs­pflich­ti­gen Per­son dies mit­ge­teilt wor­den ist (Art. 104 Abs. 4).

5 Un­ter­bre­chung und Still­stand wir­ken ge­gen­über al­len zah­lungs­pflich­ti­gen Per­so­nen.

6 Das Recht, die Steu­er­for­de­rung fest­zu­set­zen, ver­jährt in je­dem Fall zehn Jah­re nach Ab­lauf der Steu­er­pe­ri­ode, in der die Steu­er­for­de­rung ent­stan­den ist.

BGE

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

140 II 202 (2C_805/2013) from 21. März 2014
Regeste: Art. 43, 78, 79, 82, 83 und 85 MWSTG 2009; Einschätzungsmitteilung; Möglichkeit der Vornahme in der Form einer Verfügung; Selbstveranlagungsprinzip. Die Einschätzungsmitteilung, die entweder nach einer steueramtlichen Kontrolle oder einer Ermessenseinschätzung erfolgt, stellt als solche keine Verfügung dar, sondern geht grundsätzlich der Entscheidungsphase vor, um zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung - entsprechend dem Selbstveranlagungsprinzip - einen informellen Dialog zu erleichtern (E. 5). In casu sind die restriktiven Bedingungen, nach denen die Steuerbehörde die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verwaltungsverfügung erlassen darf, nicht erfüllt (E. 6).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

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