Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person

1 Er­gibt sich aus der Steu­er­ab­rech­nung ein Über­schuss zu­guns­ten der steu­er­pflich­ti­gen Per­son, so wird die­ser aus­be­zahlt.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben:

a.
die Ver­rech­nung die­ses Über­schus­ses mit Ein­fuhr­steu­er­schul­den, selbst wenn die­se noch nicht fäl­lig sind;
b.
die Ver­wen­dung des Über­schus­ses zur Steu­er­si­che­rung nach Ar­ti­kel 94 Ab­satz 1;
c.
die Ver­wen­dung des Über­schus­ses zur Ver­rech­nung un­ter Bun­des­stel­len.

3 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son kann be­zahl­te, aber nicht ge­schul­de­te Steu­ern zu­rück­for­dern, so­fern die Steu­er­for­de­rung noch nicht rechts­kräf­tig ist.138

4 Er­folgt die Aus­zah­lung des Über­schus­ses nach Ab­satz 1 oder die Rück­er­stat­tung nach Ab­satz 3 spä­ter als 60 Ta­ge nach Ein­tref­fen der Steu­er­ab­rech­nung be­zie­hungs­wei­se der schrift­li­chen Gel­tend­ma­chung des An­spru­ches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Aus­zah­lung oder Rück­er­stat­tung ein Ver­gü­tungs­zins aus­ge­rich­tet.

138 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

134 IV 328 (6B_686/2008) from 16. Oktober 2008
Regeste: Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 333 Abs. 6 StGB. Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem eine Verjährung nicht mehr eintreten kann, sind verurteilende, nicht aber freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (E. 2.1). Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (E. 2.1). Bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beteiligte, die gleiche oder sich überschneidende Sachverhalte betreffen, ruht während eines von einem der Beteiligten angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Festsetzung der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährungsfrist gegenüber allen Mitbeteiligten (E. 2.2 und 3).

144 I 340 (2C_287/2018) from 21. September 2018
Regeste: Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5).

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