Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts

1 Die bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen so­wie die dar­auf ge­stützt er­las­se­nen Vor­schrif­ten blei­ben, un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 113, wei­ter­hin auf al­le wäh­rend ih­rer Gel­tungs­dau­er ein­ge­tre­te­nen Tat­sa­chen und ent­stan­de­nen Rechts­ver­hält­nis­se an­wend­bar. Die Ver­jäh­rung rich­tet sich wei­ter­hin nach den Ar­ti­keln 49 und 50 des bis­he­ri­gen Rechts.

2 Für Leis­tun­gen, die vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­bracht wor­den sind, so­wie für Ein­fuh­ren von Ge­gen­stän­den, bei de­nen die Ein­fuhr­steu­er­schuld vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ent­stan­den ist, gilt das bis­he­ri­ge Recht.

3 Leis­tun­gen, die teil­wei­se vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­bracht wor­den sind, sind für die­sen Teil nach bis­he­ri­gem Recht zu ver­steu­ern. Leis­tun­gen, die teil­wei­se ab In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­bracht wer­den, sind für die­sen Teil nach neu­em Recht zu ver­steu­ern.

BGE

137 II 17 (2C_334/2010) from 22. November 2010
Regeste: Art. 40 Abs. 1 MWSTV; Art. 149a Abs. 1 SchKG; Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96). Anwendbares Recht (E. 1). In Bezug auf Mehrwertsteuerforderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, gilt die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG und nicht die fünfjährige von Art. 40 Abs. 1 MWSTV (E. 2).

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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