Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 12 Gemeinwesen

1 Steu­er­sub­jek­te der Ge­mein­we­sen sind die au­to­no­men Dienst­stel­len von Bund, Kan­to­nen und Ge­mein­den und die üb­ri­gen Ein­rich­tun­gen des öf­fent­li­chen Rechts.

2 Dienst­stel­len kön­nen sich zu ei­nem ein­zi­gen Steu­er­sub­jekt zu­sam­mensch­lies­sen. Der Zu­sam­menschluss kann auf den Be­ginn je­der Steu­er­pe­ri­ode ge­wählt wer­den. Er muss wäh­rend min­des­tens ei­ner Steu­er­pe­ri­ode bei­be­hal­ten wer­den.

3 Ein Steu­er­sub­jekt ei­nes Ge­mein­we­sens ist von der Steu­er­pflicht be­freit, so­lan­ge we­ni­ger als 100 000 Fran­ken Um­satz pro Jahr aus steu­er­ba­ren Leis­tun­gen an Nicht­ge­mein­we­sen stam­men. Der Um­satz be­misst sich nach den ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten oh­ne die Steu­er.18

4 Der Bun­des­rat be­stimmt, wel­che Leis­tun­gen von Ge­mein­we­sen als un­ter­neh­me­risch und da­mit steu­er­bar gel­ten.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

140 II 80 (2C_936/2013 und andere) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5).

141 II 182 (2C_882/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).

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