Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 15 Mithaftung

1 Mit der steu­er­pflich­ti­gen Per­son haf­ten so­li­da­risch:

a.
die Teil­ha­ber und Teil­ha­be­rin­nen an ei­ner ein­fa­chen Ge­sell­schaft, Kol­lek­tiv- oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft im Rah­men ih­rer zi­vil­recht­li­chen Haft­bar­keit;
b.
Per­so­nen, die ei­ne frei­wil­li­ge Ver­stei­ge­rung durch­füh­ren oder durch­füh­ren las­sen;
c.21
je­de zu ei­ner Mehr­wert­steu­er­grup­pe (Art. 13) ge­hö­ren­de Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft, mit Aus­nah­me von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen, für sämt­li­che von der Grup­pe ge­schul­de­ten Steu­ern; tritt ei­ne Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft aus der Grup­pe aus, so haf­tet sie nur noch für die Steu­er­for­de­run­gen, die sich aus ih­ren ei­ge­nen un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­kei­ten er­ge­ben ha­ben;
d.
bei der Über­tra­gung ei­nes Un­ter­neh­mens: der bis­he­ri­ge Steu­er­schuld­ner oder die bis­he­ri­ge Steu­er­schuld­ne­rin noch wäh­rend drei­er Jah­re seit der Mit­tei­lung oder Aus­kün­di­gung der Über­tra­gung für die vor der Über­tra­gung ent­stan­de­nen Steu­er­for­de­run­gen;
e.
bei Be­en­di­gung der Steu­er­pflicht ei­ner auf­ge­lös­ten ju­ris­ti­schen Per­son, Han­dels­ge­sell­schaft oder Per­so­nen­ge­samt­heit oh­ne Rechts­per­sön­lich­keit: die mit der Li­qui­da­ti­on be­trau­ten Per­so­nen bis zum Be­trag des Li­qui­da­ti­ons­er­geb­nis­ses;
f.
für die Steu­er ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, die ih­ren Sitz ins Aus­land ver­legt: die ge­schäfts­füh­ren­den Or­ga­ne bis zum Be­trag des rei­nen Ver­mö­gens der ju­ris­ti­schen Per­son.

2 Die in Ab­satz 1 Buch­sta­ben e und f be­zeich­ne­ten Per­so­nen haf­ten nur für Steu­er-, Zins- und Kos­ten­for­de­run­gen, die wäh­rend ih­rer Ge­schäfts­füh­rung ent­ste­hen oder fäl­lig wer­den; ih­re Haf­tung ent­fällt, so­weit sie nach­wei­sen, dass sie al­les ih­nen Zu­mut­ba­re zur Fest­stel­lung und Er­fül­lung der Steu­er­for­de­rung ge­tan ha­ben.

3 Die Haf­tung nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 22. März 197422 über das Ver­wal­tungs­straf­recht (VStrR) bleibt vor­be­hal­ten.

4 Tritt ei­ne steu­er­pflich­ti­ge Per­son For­de­run­gen aus ih­rem Un­ter­neh­men an Drit­te ab, so haf­ten die­se sub­si­di­är für die mit den For­de­run­gen mit­ze­dier­te Mehr­wert­steu­er, wenn im Zeit­punkt der Ab­tre­tung die Steu­er­schuld ge­gen­über der ESTV noch nicht ent­stan­den ist und ein Ver­lust­schein vor­liegt.23

5 Die mit­haf­ten­de Per­son hat im Ver­fah­ren die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie die steu­er­pflich­ti­ge Per­son.

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

22 SR 313.0

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

139 II 460 (2C_153/2013) from 16. August 2013
Regeste: Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV; Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009; Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009; Art. 11 Abs. 1 BVG; konkrete Normenkontrolle; Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dadurch, dass die Mehrwertsteuerverordnung die Teilhabe von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an einer Mehrwertsteuergruppe in jedem Fall ausschliesst. Vorfrageweise Kontrolle bundesrätlicher Rechtsverordnungen. Verordnungsweiser Ausschluss der Teilhabe einer Personalvorsorgeeinrichtung an einer Mehrwertsteuergruppe (E. 2). Ein überwiegendes vorsorgerechtliches Schutzbedürfnis fehlt, wenn die Personalvorsorgeeinrichtung hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitliche Beteiligungen unter ihrer einheitlichen Leitung vereinigt. Soweit das Halten derartiger Beteiligungen aufsichtsrechtlich überhaupt zulässig ist, kann der Stiftung - entgegen der angefochtenen Bestimmung - die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nicht verwehrt werden (E. 3). Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 sprengt damit den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung und verletzt dadurch das Gewaltenteilungsprinzip (E. 4.1).

140 II 80 (2C_936/2013 und andere) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5).

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