Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 31 Eigenverbrauch

1 Fal­len die Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs nach­träg­lich weg (Ei­gen­ver­brauch), so ist der Vor­steu­er­ab­zug in demje­ni­gen Zeit­punkt zu kor­ri­gie­ren, in wel­chem die Vor­aus­set­zun­gen hier­für weg­ge­fal­len sind. Die frü­her in Ab­zug ge­brach­te Vor­steu­er, ein­sch­liess­lich ih­rer als Ein­la­ge­ent­steue­rung kor­ri­gier­ten An­tei­le, muss zu­rück­er­stat­tet wer­den.

2 Ei­gen­ver­brauch liegt na­ment­lich vor, wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son aus ih­rem Un­ter­neh­men Ge­gen­stän­de oder Dienst­leis­tun­gen dau­ernd oder vor­über­ge­hend ent­nimmt, so­fern sie beim Be­zug oder der Ein­la­ge des Gan­zen oder sei­ner Be­stand­tei­le einen Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men hat oder die Ge­gen­stän­de oder Dienst­leis­tun­gen im Rah­men des Mel­de­ver­fah­rens nach Ar­ti­kel 38 be­zo­gen hat, und die:

a.
sie aus­ser­halb ih­rer un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit, ins­be­son­de­re für pri­va­te Zwe­cke, ver­wen­det;
b.
sie für ei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ver­wen­det, die nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 1 nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt;
c.
sie un­ent­gelt­lich ab­gibt, oh­ne dass ein un­ter­neh­me­ri­scher Grund be­steht; bei Ge­schen­ken bis 500 Fran­ken pro Per­son und Jahr so­wie bei Wer­be­ge­schen­ken und Wa­ren­mus­tern zur Er­zie­lung steu­er­ba­rer oder von der Steu­er be­frei­ter Um­sät­ze wird der un­ter­neh­me­ri­sche Grund oh­ne wei­te­res ver­mu­tet;
d.
sich bei Weg­fall der Steu­er­pflicht noch in ih­rer Ver­fü­gungs­macht be­fin­den.

3 Wur­de der Ge­gen­stand oder die Dienst­leis­tung in der Zeit zwi­schen dem Emp­fang der Leis­tung und dem Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug in Ge­brauch ge­nom­men, so ist der Vor­steu­er­ab­zug im Um­fang des Zeit­werts des Ge­gen­stan­des oder der Dienst­leis­tung zu kor­ri­gie­ren. Zur Er­mitt­lung des Zeit­wer­tes wird der Vor­steu­er­be­trag li­ne­ar für je­des ab­ge­lau­fe­ne Jahr bei be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den und bei Dienst­leis­tun­gen um einen Fünf­tel, bei un­be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den um einen Zwan­zigs­tel re­du­ziert. Die buch­mäs­si­ge Be­hand­lung ist nicht von Be­deu­tung. Der Bun­des­rat kann in be­grün­de­ten Fäl­len Ab­wei­chun­gen von den Ab­schrei­bungs­vor­schrif­ten fest­le­gen.

4 Wird ein Ge­gen­stand nur vor­über­ge­hend aus­ser­halb der un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit oder für ei­ne nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ver­wen­det, so ist der Vor­steu­er­ab­zug im Um­fang der Steu­er, die auf ei­ner ei­ner un­ab­hän­gi­gen Dritt­per­son da­für in Rech­nung ge­stell­ten Mie­te an­fal­len wür­de, zu kor­ri­gie­ren.

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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