Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 7 Ort der Lieferung

1 Als Ort ei­ner Lie­fe­rung gilt der Ort, an dem:

a.
sich der Ge­gen­stand zum Zeit­punkt der Ver­schaf­fung der Be­fä­hi­gung, über ihn wirt­schaft­lich zu ver­fü­gen, der Ab­lie­fe­rung oder der Über­las­sung zum Ge­brauch oder zur Nut­zung be­fin­det;
b.
die Be­för­de­rung oder Ver­sen­dung des Ge­gen­stan­des zum Ab­neh­mer oder zur Ab­neh­me­rin oder in des­sen oder de­ren Auf­trag zu ei­ner Dritt­per­son be­ginnt.

2 Als Ort der Lie­fe­rung von Elek­tri­zi­tät in Lei­tun­gen, Gas über das Erd­gas­ver­teil­netz und Fern­wär­me gilt der Ort, an dem der Emp­fän­ger oder die Emp­fän­ge­rin der Lie­fe­rung den Sitz der wirt­schaft­li­chen Tä­tig­keit oder ei­ne Be­triebs­stät­te hat, für wel­che die Lie­fe­rung er­bracht wird, oder in Er­man­ge­lung ei­nes sol­chen Sit­zes oder ei­ner sol­chen Be­triebs­stät­te der Ort, an dem die Elek­tri­zi­tät, das Gas oder die Fern­wär­me tat­säch­lich ge­nutzt oder ver­braucht wird.10

3 Bei der Lie­fe­rung ei­nes Ge­gen­stands vom Aus­land ins In­land gilt der Ort der Lie­fe­rung als im In­land ge­le­gen, so­fern der Leis­tungs­er­brin­ger oder die Leis­tungs­er­brin­ge­rin:

a.
über ei­ne Be­wil­li­gung der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) ver­fügt, die Ein­fuhr im ei­ge­nen Na­men vor­zu­neh­men (Un­ter­stel­lungs­er­klä­rung), und im Zeit­punkt der Ein­fuhr nicht dar­auf ver­zich­tet; oder
b.
mit Ge­gen­stän­den, die nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 1 Buch­sta­be a auf­grund des ge­ring­fü­gi­gen Steu­er­be­trags von der Ein­fuhr­steu­er be­freit sind, Lie­fe­run­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b des vor­lie­gen­den Ar­ti­kels er­bringt und dar­aus min­des­tens einen Um­satz von 100 000 Fran­ken pro Jahr er­zielt.11

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

11 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, Bst. a in Kraft seit 1. Jan. 2018 und Bst. b in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

139 II 78 (2C_708/2011) from 5. Oktober 2012
Regeste: Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

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