Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 89 Betreibung

1 Wird der An­spruch auf Steu­ern, Zin­sen, Kos­ten und Bus­sen nicht be­frie­digt, so lei­tet die ESTV die Be­trei­bung ein und trifft al­le zweck­dien­li­chen zi­vil- und voll­stre­ckungs­recht­li­chen Vor­keh­run­gen.

2 Ist die Steu­er­for­de­rung noch nicht rechts­kräf­tig und wird sie be­strit­ten, so er­lässt die ESTV ei­ne Ver­fü­gung. Bis ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung vor­liegt, un­ter­bleibt die end­gül­ti­ge Kol­lo­ka­ti­on.140

3 Wird in der Be­trei­bung Recht vor­ge­schla­gen, so er­öff­net die steu­er­pflich­ti­ge Per­son das Ver­fah­ren um Rechts­öff­nung. Für die Be­sei­ti­gung des Rechts­vor­schla­ges ist die ESTV zu­stän­dig.

4 ...141

5 Die ESTV muss die Steu­er­for­de­rung in die öf­fent­li­chen In­ven­ta­re oder auf Rech­nungs­ru­fe ein­ge­ben.142

6 Die im Rah­men von Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren an­fal­len­den Steu­ern stel­len Ver­wer­tungs­kos­ten dar.

7 Die ESTV kann in be­grün­de­ten Fäl­len auf den Ein­zug der Steu­er ver­zich­ten, wenn die Durch­füh­rung ei­nes Be­trei­bungs­ver­fah­rens kei­nen Er­folg brin­gen wür­de.

140 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

141 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

142 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

137 II 136 (2C_517/2009) from 12. November 2010
Regeste: Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6).

144 I 340 (2C_287/2018) from 21. September 2018
Regeste: Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5).

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