Federal Act
on Value Added Tax
(Value Added Tax Act, VAT Act)

of 12 June 2009 (Status as of 1 January 2023)


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Art. 42 Prescription of the right to establish the tax

1 The right to es­tab­lish a tax claim pre­scribes five years from the end of the tax peri­od in which the tax claim was es­tab­lished.

2 This pre­script­ive peri­od is in­ter­rup­ted by a writ­ten de­clar­a­tion re­quir­ing con­firm­a­tion of re­ceipt that is aimed at es­tab­lish­ing or cor­rect­ing the tax claim, a rul­ing, a de­cision on an ob­jec­tion, or a judg­ment. A cor­res­pond­ing in­ter­rup­tion of the pre­script­ive peri­od may also be achieved by the an­nounce­ment of an audit un­der Art­icle 78 para­graph 3 or the com­mence­ment of an un­an­nounced audit.

3 If the pre­script­ive peri­od is in­ter­rup­ted by the FTA or an ap­peal body, the pre­script­ive peri­od be­gins to run again. It then runs for two years.

4 The pre­script­ive peri­od shall be sus­pen­ded for as long as pro­ceed­ings un­der this Act re­lat­ing to tax of­fences are be­ing con­duc­ted in re­spect of the rel­ev­ant tax peri­od and the per­son li­able for pay­ment has been no­ti­fied (Art. 104 para. 4).

5 In­ter­rup­tion and sus­pen­sion are ef­fect­ive to­wards all per­sons li­able for pay­ment.

6 The right to es­tab­lish the tax claim in any case pre­scribes 10 years from the end of the tax peri­od in which the tax claim arose.

BGE

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

140 II 202 (2C_805/2013) from 21. März 2014
Regeste: Art. 43, 78, 79, 82, 83 und 85 MWSTG 2009; Einschätzungsmitteilung; Möglichkeit der Vornahme in der Form einer Verfügung; Selbstveranlagungsprinzip. Die Einschätzungsmitteilung, die entweder nach einer steueramtlichen Kontrolle oder einer Ermessenseinschätzung erfolgt, stellt als solche keine Verfügung dar, sondern geht grundsätzlich der Entscheidungsphase vor, um zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung - entsprechend dem Selbstveranlagungsprinzip - einen informellen Dialog zu erleichtern (E. 5). In casu sind die restriktiven Bedingungen, nach denen die Steuerbehörde die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verwaltungsverfügung erlassen darf, nicht erfüllt (E. 6).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

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