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Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Art. 32 Einlageentsteuerung

1Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden.

2 Wur­de der Ge­gen­stand oder die Dienst­leis­tung in der Zeit zwi­schen dem Emp­fang der Leis­tung oder der Ein­fuhr und dem Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug in Ge­brauch ge­nom­men, so be­schränkt sich die ab­zieh­ba­re Vor­steu­er auf den Zeit­wert des Ge­gen­stan­des oder der Dienst­leis­tung. Zur Er­mitt­lung des Zeit­wer­tes wird der Vor­steu­er­be­trag li­ne­ar für je­des ab­ge­lau­fe­ne Jahr bei be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den und bei Dienst­leis­tun­gen um einen Fünf­tel, bei un­be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den um einen Zwan­zigs­tel re­du­ziert. Die buch­mäs­si­ge Be­hand­lung ist nicht von Be­deu­tung. Der Bun­des­rat kann in be­grün­de­ten Fäl­len Ab­wei­chun­gen von den Ab­schrei­bungs­vor­schrif­ten fest­le­gen.

3 Wird ein Ge­gen­stand nur vor­über­ge­hend für ei­ne zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ver­wen­det, so kann der Vor­steu­er­ab­zug im Um­fang der Steu­er, die auf ei­ner ei­ner un­ab­hän­gi­gen Dritt­per­son da­für in Rech­nung ge­stell­ten Mie­te an­fal­len wür­de, gel­tend ge­macht wer­den.