Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 101 Konkurrenz

1 Die Ar­ti­kel 7, 9, 11 und 12 Ab­satz 4 und 13 VStrR155 sind nicht an­wend­bar.

2 Ei­ne Be­stra­fung nach Ar­ti­kel 98 Buch­sta­be a die­ses Ge­set­zes schliesst ei­ne Be­stra­fung nach den Ar­ti­keln 96 und 97 nicht aus.

3 Ei­ne Be­stra­fung nach Ar­ti­kel 14 VStrR schliesst ei­ne zu­sätz­li­che Be­stra­fung we­gen der­sel­ben Tat nach den Ar­ti­keln 96 und 97 des vor­lie­gen­den Ge­set­zes aus.

4 Er­füllt ei­ne Hand­lung so­wohl den Tat­be­stand ei­ner Hin­ter­zie­hung der Ein­fuhr­steu­er oder ei­ner Steu­er­heh­le­rei als auch ei­ner durch das BA­ZG zu ver­fol­gen­den Wi­der­hand­lung ge­gen an­de­re Ab­ga­ben­er­las­se des Bun­des, so wird die Stra­fe für die schwers­te Wi­der­hand­lung ver­hängt; die­se kann an­ge­mes­sen er­höht wer­den.

5 Hat der Tä­ter oder die Tä­te­rin durch ei­ne oder meh­re­re Hand­lun­gen die Vor­aus­set­zun­gen für meh­re­re Stra­fen er­füllt, die in den Zu­stän­dig­keits­be­reich der ESTV fal­len, so wird die Stra­fe für die schwers­te Wi­der­hand­lung ver­hängt; die­se kann an­ge­mes­sen er­höht wer­den.

BGE

148 IV 96 (6B_938/2020, 6B_942/2020) from 12. November 2021
Regeste: Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).

150 II 177 (9C_716/2022) from 15. Dezember 2023
Regeste: Art. 11 und 12 VStrR; Art. 75 ZG; Art. 20 AStG; Art. 56 Abs. 4 und Art. 105 MWSTG; Verhältnis der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR zu den Abgabeforderungen; Verjährung der Nachleistungspflicht, insbesondere bei Erfüllung des objektiven Tatbestands der Einfuhrsteuerhinterziehung. Art. 12 VStrR verleiht der Bundesverwaltung einen eigenständigen Anspruch auf die Nachleistung von Abgaben, der von der Abgabeforderung separat ist und der unabhängig von dieser nach Art. 11 VStrR verjährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben, wobei die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs führt, soweit sie sich betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; Praxispräzisierung; E. 5.1-5.3). Die Nachleistungspflicht wegen objektiver Widerhandlung gegen Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Einfuhrsteuerhinterziehung) kann nicht mehr verjähren, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 105 Abs. 1 MWSTG eine Verfügung über die Nachleistungspflicht eröffnet worden ist (E. 5.7 und 5.8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden