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Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 108
Eidgenössisches Finanzdepartement
Das EFD:
a.
legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b.
legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c.
regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.