Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 20 Zuordnung von Leistungen

1 Ei­ne Leis­tung gilt als von der­je­ni­gen Per­son er­bracht, die nach aus­sen als Leis­tungs­er­brin­ge­rin auf­tritt.

2 Han­delt ei­ne Per­son im Na­men und für Rech­nung ei­ner an­de­ren Per­son, so gilt die Leis­tung als durch die ver­tre­te­ne Per­son ge­tä­tigt, wenn die Ver­tre­te­rin:

a.
nach­wei­sen kann, dass sie als Stell­ver­tre­te­rin han­delt und die ver­tre­te­ne Per­son ein­deu­tig iden­ti­fi­zie­ren kann; und
b.
das Be­ste­hen ei­nes Stell­ver­tre­tungs­ver­hält­nis­ses dem Leis­tungs­emp­fän­ger oder der Leis­tungs­emp­fän­ge­rin aus­drück­lich be­kannt gibt oder sich die­ses aus den Um­stän­den er­gibt.

3 Fin­det Ab­satz 1 in ei­nem Drei­par­tei­en­ver­hält­nis An­wen­dung, so wird das Leis­tungs­ver­hält­nis zwi­schen der nach aus­sen auf­tre­ten­den Per­son und der die ei­gent­li­che Leis­tung er­brin­gen­den Per­son gleich qua­li­fi­ziert wie das Leis­tungs­ver­hält­nis zwi­schen der nach aus­sen auf­tre­ten­den Per­son und der leis­tungs­emp­fan­gen­den Per­son.

BGE

145 II 270 (2C_943/2017) from 17. Juli 2019
Regeste: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).

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