Bundesgesetz
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Art. 34 Steuerperiode
1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70 70 Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). |