Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 38 Meldeverfahren

1 Über­steigt die auf dem Ver­äus­se­rungs­preis zum ge­setz­li­chen Satz be­rech­ne­te Steu­er 10 000 Fran­ken oder er­folgt die Ver­äus­se­rung an ei­ne eng ver­bun­de­ne Per­son, so hat die steu­er­pflich­ti­ge Per­son ih­re Ab­rech­nungs- und Steu­e­ren­t­rich­tungs­pflicht in den fol­gen­den Fäl­len durch Mel­dung zu er­fül­len:

a.73
bei Um­struk­tu­rie­run­gen nach Ar­ti­kel 19 oder 61 DBG74;
b.75
bei an­de­ren Über­tra­gun­gen ei­nes Ge­samt- oder ei­nes Teil­ver­mö­gens auf ei­ne an­de­re steu­er­pflich­ti­ge Per­son im Rah­men ei­ner Grün­dung, ei­ner Li­qui­da­ti­on, ei­ner Um­struk­tu­rie­rung, ei­ner Ge­schäfts­ver­äus­se­rung oder ei­nes im Fu­si­ons­ge­setz vom 3. Ok­to­ber 200376 ge­re­gel­ten Rechts­ge­schäfts.

2 Der Bun­des­rat kann be­stim­men, in wel­chen an­de­ren Fäl­len das Mel­de­ver­fah­ren an­zu­wen­den ist oder an­ge­wen­det wer­den kann.

3 Die Mel­dun­gen sind im Rah­men der or­dent­li­chen Ab­rech­nung vor­zu­neh­men.

4 Durch die An­wen­dung des Mel­de­ver­fah­rens über­nimmt der Er­wer­ber oder die Er­wer­be­rin für die über­tra­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te die Be­mes­sungs­grund­la­ge und den zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Ver­wen­dungs­grad des Ver­äus­se­rers oder der Ver­äus­se­re­rin.

5 Wur­de in den Fäl­len von Ab­satz 1 das Mel­de­ver­fah­ren nicht an­ge­wen­det und ist die Steu­er­for­de­rung ge­si­chert, so kann das Mel­de­ver­fah­ren nicht mehr an­ge­ord­net wer­den.

73 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

74 SR 642.11

75 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

76 SR 221.301

BGE

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback