Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 39 Abrechnungsart

1 Über die Steu­er wird nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ab­ge­rech­net.

2 Die ESTV ge­stat­tet der steu­er­pflich­ti­gen Per­son auf An­trag, über die Steu­er nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ab­zu­rech­nen.

3 Die ge­wähl­te Ab­rech­nungs­art muss wäh­rend min­des­tens ei­ner Steu­er­pe­ri­ode bei­be­hal­ten wer­den.

4 Die ESTV kann die steu­er­pflich­ti­ge Per­son ver­pflich­ten, nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ab­zu­rech­nen, wenn:

a.
die­se zu ei­nem er­heb­li­chen Teil Ent­gel­te er­hält, be­vor sie die Leis­tung aus­führt oder dar­über Rech­nung stellt; oder
b.
der be­grün­de­te Ver­dacht be­steht, dass die steu­er­pflich­ti­ge Per­son die Ab­rech­nung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten miss­braucht, um sich oder ei­ner Dritt­per­son einen un­recht­mäs­si­gen Vor­teil zu ver­schaf­fen.

BGE

137 II 136 (2C_517/2009) from 12. November 2010
Regeste: Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6).

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