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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 39Abrechnungsart
1 Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet.
2 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen.
3 Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
4 Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:
a.
diese zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie die Leistung ausführt oder darüber Rechnung stellt; oder
b.
der begründete Verdacht besteht, dass die steuerpflichtige Person die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.