Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 40 Entstehung der Steuerforderung

1 Im Fal­le der Ab­rech­nung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ent­steht der An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug im Zeit­punkt des Emp­fangs der Rech­nung. Die Um­satz­steu­er­schuld ent­steht:

a.
mit der Rech­nungs­stel­lung;
b.
mit der Aus­ga­be der Teil­rech­nung oder mit der Ver­ein­nah­mung der Teil­zah­lung, wenn die Leis­tun­gen zu auf­ein­an­der fol­gen­den Teil­rech­nun­gen oder Teil­zah­lun­gen An­lass ge­ben;
c.
mit der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts bei Vor­aus­zah­lun­gen für nicht von der Steu­er be­frei­te Leis­tun­gen so­wie bei Leis­tun­gen oh­ne Rech­nungs­stel­lung.

2 Im Fal­le der Ab­rech­nung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ent­steht der An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug im Zeit­punkt der Be­zah­lung. Die Um­satz­steu­er­schuld ent­steht mit der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts.

3 Der An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug auf­grund der Be­zug­steu­er ent­steht im Zeit­punkt der Ab­rech­nung über die­se Be­zug­steu­er (Art. 47).

4 Der An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug auf­grund der Ein­fuhr­steu­er ent­steht am En­de der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode, in der die Steu­er fest­ge­setzt wur­de.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden