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Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung

1 Die Steu­er­for­de­rung wird rechts­kräf­tig durch:

a.
ei­ne in Rechts­kraft er­wach­se­ne Ver­fü­gung, einen in Rechts­kraft er­wach­se­nen Ein­spra­cheent­scheid oder ein in Rechts­kraft er­wach­se­nes Ur­teil;
b.
die schrift­li­che An­er­ken­nung oder die vor­be­halt­lo­se Be­zah­lung ei­ner Ein­schät­zungs­mit­tei­lung durch die steu­er­pflich­ti­ge Per­son;
c.
den Ein­tritt der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung.

2 Bis zum Ein­tritt der Rechts­kraft kön­nen die ein­ge­reich­ten und be­zahl­ten Ab­rech­nun­gen kor­ri­giert wer­den.