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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 50Anwendbares Recht
Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.