Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld

1 Die Ein­fuhr­steu­er­schuld ent­steht zur glei­chen Zeit wie die Zoll­schuld (Art. 69 ZG98).

2 Der steu­er­pflich­ti­gen Per­son nach Ar­ti­kel 51, wel­che die Ein­fuhr­steu­er­schuld über das ZAZ be­gleicht, steht für die Be­zah­lung ei­ne Frist von 60 Ta­gen nach Aus­stel­lung der Rech­nung zu; aus­ge­nom­men sind Ein­fuh­ren im Rei­se­ver­kehr, die münd­lich zur Zoll­ver­an­la­gung an­ge­mel­det wer­den.

3 Hin­sicht­lich der Si­cher­stel­lung kön­nen Er­leich­te­run­gen ge­währt wer­den, wenn da­durch der Steuerein­zug nicht ge­fähr­det wird.

4 Die Ein­fuhr­steu­er­schuld ver­jährt zur glei­chen Zeit wie die Zoll­schuld (Art. 75 ZG). Die Ver­jäh­rung steht still, so­lan­ge ein Steu­er­straf­ver­fah­ren nach die­sem Ge­setz durch­ge­führt wird und der zah­lungs­pflich­ti­gen Per­son dies mit­ge­teilt wor­den ist (Art. 104 Abs. 4).

5 Än­dert sich die Ein­fuhr­steu­er­schuld we­gen nach­träg­li­cher An­pas­sung des Ent­gelts, na­ment­lich auf­grund von Ver­trags­än­de­run­gen oder we­gen Prei­san­pas­sun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men auf­grund an­er­kann­ter Richt­li­ni­en, so muss die zu nied­rig be­mes­se­ne Steu­er in­nert 30 Ta­gen nach die­ser An­pas­sung dem BA­ZG an­ge­zeigt wer­den. Die Mel­dung so­wie die An­pas­sung der Steu­er­ver­an­la­gung kön­nen un­ter­blei­ben, wenn die nach­zuen­t­rich­ten­de Steu­er als Vor­steu­er nach Ar­ti­kel 28 ab­ge­zo­gen wer­den könn­te.

BGE

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

150 II 177 (9C_716/2022) from 15. Dezember 2023
Regeste: Art. 11 und 12 VStrR; Art. 75 ZG; Art. 20 AStG; Art. 56 Abs. 4 und Art. 105 MWSTG; Verhältnis der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR zu den Abgabeforderungen; Verjährung der Nachleistungspflicht, insbesondere bei Erfüllung des objektiven Tatbestands der Einfuhrsteuerhinterziehung. Art. 12 VStrR verleiht der Bundesverwaltung einen eigenständigen Anspruch auf die Nachleistung von Abgaben, der von der Abgabeforderung separat ist und der unabhängig von dieser nach Art. 11 VStrR verjährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben, wobei die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs führt, soweit sie sich betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; Praxispräzisierung; E. 5.1-5.3). Die Nachleistungspflicht wegen objektiver Widerhandlung gegen Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Einfuhrsteuerhinterziehung) kann nicht mehr verjähren, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 105 Abs. 1 MWSTG eine Verfügung über die Nachleistungspflicht eröffnet worden ist (E. 5.7 und 5.8).

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