Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 65 Grundsätze 108

1 Die ESTV ist für die Er­he­bung und den Ein­zug der In­land- und der Be­zug­steu­er zu­stän­dig.

2 Für ei­ne ge­set­zes­kon­for­me Er­he­bung und den ge­set­zes­kon­for­men Ein­zug der Steu­er er­lässt die ESTV al­le er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen, de­ren Er­lass nicht aus­drück­lich ei­ner an­dern Be­hör­de vor­be­hal­ten ist.

3 Sie ver­öf­fent­licht oh­ne zeit­li­chen Ver­zug al­le Pra­xis­fest­le­gun­gen, die nicht aus­sch­liess­lich ver­wal­tungs­in­ter­nen Cha­rak­ter ha­ben.

4 Sämt­li­che Ver­wal­tungs­hand­lun­gen sind be­för­der­lich zu voll­zie­hen.

5 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son darf durch die Steu­e­rer­he­bung nur so­weit be­las­tet wer­den, als dies für die Durch­set­zung die­ses Ge­set­zes zwin­gend er­for­der­lich ist.

108 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Ju­ni 2021 über elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren im Steu­er­be­reich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).

BGE

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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