Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung

1 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son hat ih­re Ge­schäfts­bü­cher und Auf­zeich­nun­gen nach den han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen zu füh­ren. Die ESTV kann aus­nahms­wei­se dar­über hin­aus­ge­hen­de Auf­zeich­nungs­pflich­ten er­las­sen, wenn dies für die ord­nungs­ge­mäs­se Er­he­bung der Mehr­wert­steu­er un­er­läss­lich ist.

2 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son hat ih­re Ge­schäfts­bü­cher, Be­le­ge, Ge­schäfts­pa­pie­re und sons­ti­gen Auf­zeich­nun­gen bis zum Ein­tritt der ab­so­lu­ten Ver­jäh­rung der Steu­er­for­de­rung (Art. 42 Abs. 6) ord­nungs­ge­mä­ss auf­zu­be­wah­ren. Ar­ti­kel 958fdes Ob­li­ga­tio­nen­rechts112 bleibt vor­be­hal­ten.113

3 Ge­schäfts­un­ter­la­gen, die im Zu­sam­men­hang mit der Be­rech­nung der Ein­la­ge­ent­steue­rung und des Ei­gen­ver­brauchs von un­be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den be­nö­tigt wer­den, sind wäh­rend 20 Jah­ren auf­zu­be­wah­ren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter wel­chen Be­le­ge, die nach die­sem Ge­setz für die Durch­füh­rung der Steu­er nö­tig sind, pa­pier­los über­mit­telt und auf­be­wahrt wer­den kön­nen.

112 SR 220

113 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rech­nungs­le­gungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

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