Bundesgesetz
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Art. 71 Einreichung der Abrechnung
1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. 2 Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. |