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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 73
1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
a.
alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b.
Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
a.
als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b.
neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
c.
Leistungen erhält oder erbracht hat;
d.
an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.