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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 77Überprüfung
Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.