Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 83 Einsprache

1 Ver­fü­gun­gen der ESTV kön­nen in­nert 30 Ta­gen nach der Er­öff­nung mit Ein­spra­che an­ge­foch­ten wer­den.

2 Die Ein­spra­che ist schrift­lich bei der ESTV ein­zu­rei­chen. Sie hat den An­trag, des­sen Be­grün­dung mit An­ga­be der Be­weis­mit­tel so­wie die Un­ter­schrift des Ein­spre­chers oder der Ein­spre­che­rin oder sei­ner oder ih­rer Ver­tre­tung zu ent­hal­ten. Die Ver­tre­tung hat sich durch schrift­li­che Voll­macht aus­zu­wei­sen. Die Be­weis­mit­tel sind in der Ein­spra­che­schrift zu be­zeich­nen und ihr bei­zu­le­gen.

3 Ge­nügt die Ein­spra­che die­sen An­for­de­run­gen nicht oder lässt der An­trag oder des­sen Be­grün­dung die nö­ti­ge Klar­heit ver­mis­sen, so räumt die ESTV dem Ein­spre­cher oder der Ein­spre­che­rin ei­ne kur­ze Nach­frist zur Ver­bes­se­rung ein. Sie ver­bin­det die­se Nach­frist mit der An­dro­hung, nach un­be­nutz­tem Fri­sta­blauf auf­grund der Ak­ten zu ent­schei­den oder, wenn An­trag, Be­grün­dung, Un­ter­schrift oder Voll­macht feh­len, auf die Ein­spra­che nicht ein­zu­tre­ten.

4 Rich­tet sich die Ein­spra­che ge­gen ei­ne ein­läss­lich be­grün­de­te Ver­fü­gung der ESTV, so ist sie auf An­trag oder mit Zu­stim­mung des Ein­spre­chers oder der Ein­spre­che­rin als Be­schwer­de an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wei­ter­zu­lei­ten.

5 Das Ein­spra­che­ver­fah­ren ist trotz Rück­zugs der Ein­spra­che wei­ter­zu­füh­ren, wenn An­halts­punk­te da­für vor­lie­gen, dass die an­ge­foch­te­ne Ver­fü­gung den mass­ge­ben­den Ge­set­zes­be­stim­mun­gen nicht ent­spricht.

BGE

140 II 202 (2C_805/2013) from 21. März 2014
Regeste: Art. 43, 78, 79, 82, 83 und 85 MWSTG 2009; Einschätzungsmitteilung; Möglichkeit der Vornahme in der Form einer Verfügung; Selbstveranlagungsprinzip. Die Einschätzungsmitteilung, die entweder nach einer steueramtlichen Kontrolle oder einer Ermessenseinschätzung erfolgt, stellt als solche keine Verfügung dar, sondern geht grundsätzlich der Entscheidungsphase vor, um zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung - entsprechend dem Selbstveranlagungsprinzip - einen informellen Dialog zu erleichtern (E. 5). In casu sind die restriktiven Bedingungen, nach denen die Steuerbehörde die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verwaltungsverfügung erlassen darf, nicht erfüllt (E. 6).

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