Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 98 Verletzung von Verfahrenspflichten

Mit Bus­se wird be­straft, so­fern die Tat nicht nach ei­ner an­de­ren Be­stim­mung mit hö­he­rer Stra­fe be­droht ist, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig:

a.
die An­mel­dung als steu­er­pflich­ti­ge Per­son nicht vor­nimmt;
b.
trotz Mah­nung ei­ne Steu­er­ab­rech­nung nicht frist­ge­recht ein­reicht;
c.
die Steu­er nicht pe­ri­oden­ge­recht de­kla­riert;
d.
Si­cher­hei­ten nicht ge­hö­rig leis­tet;
e.
Ge­schäfts­bü­cher, Be­le­ge, Ge­schäfts­pa­pie­re und sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen nicht ord­nungs­ge­mä­ss führt, aus­fer­tigt, auf­be­wahrt oder vor­legt;
f.
trotz Mah­nung nicht oder nicht rich­tig Aus­kunft er­teilt oder die für die Steu­e­rer­he­bung oder für die Über­prü­fung der Steu­er­pflicht mass­ge­ben­den Da­ten und Ge­gen­stän­de nicht oder nicht rich­tig de­kla­riert;
g.
in Rech­nun­gen ei­ne nicht oder nicht in die­ser Hö­he ge­schul­de­te Mehr­wert­steu­er aus­weist;
h.
durch An­ga­be ei­ner Re­gis­ter­num­mer ei­ne Ein­tra­gung im Re­gis­ter der steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen vor­täuscht;
i.
trotz Mah­nung die ord­nungs­ge­mäs­se Durch­füh­rung ei­ner Kon­trol­le er­schwert, be­hin­dert oder ver­un­mög­licht.

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

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