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Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. 2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. |