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Art. 20a Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen 36
1 Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder der Käuferin eine Lieferung vor. 2 Nicht als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). |