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Art. 76c Aufbewahrung der Daten und Dokumente 175
1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 2 Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt. 175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). |