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Art. 116
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.223 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 34 Absatz 3 und 78 Absatz 4.224 3 Wird das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. 223 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen (BBl 2009 4407). 224 Art. 78 Abs. 4 tritt am 1. Jan. 2012 in Kraft (AS 2011 4737). |