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Art. 39 Abrechnungsart
1 Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. 2 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen. 3 Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. 4 Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:
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