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Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Art. 98 Verletzung von Verfahrenspflichten

Mit Bus­se wird be­straft, so­fern die Tat nicht nach ei­ner an­de­ren Be­stim­mung mit hö­he­rer Stra­fe be­droht ist, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig:

a.
die An­mel­dung als steu­er­pflich­ti­ge Per­son nicht vor­nimmt;
b.
trotz Mah­nung ei­ne Steu­er­ab­rech­nung nicht frist­ge­recht ein­reicht;
c.
die Steu­er nicht pe­ri­oden­ge­recht de­kla­riert;
d.
Si­cher­hei­ten nicht ge­hö­rig leis­tet;
e.
Ge­schäfts­bü­cher, Be­le­ge, Ge­schäfts­pa­pie­re und sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen nicht ord­nungs­ge­mä­ss führt, aus­fer­tigt, auf­be­wahrt oder vor­legt;
f.
trotz Mah­nung nicht oder nicht rich­tig Aus­kunft er­teilt oder die für die Steu­e­rer­he­bung oder für die Über­prü­fung der Steu­er­pflicht mass­ge­ben­den Da­ten und Ge­gen­stän­de nicht oder nicht rich­tig de­kla­riert;
g.
in Rech­nun­gen ei­ne nicht oder nicht in die­ser Hö­he ge­schul­de­te Mehr­wert­steu­er aus­weist;
h.
durch An­ga­be ei­ner Re­gis­ter­num­mer ei­ne Ein­tra­gung im Re­gis­ter der steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen vor­täuscht;
i.
trotz Mah­nung die ord­nungs­ge­mäs­se Durch­füh­rung ei­ner Kon­trol­le er­schwert, be­hin­dert oder ver­un­mög­licht.