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Art. 28 Grundsatz
1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.94 3 Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.95 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 95 Ursprünglich: Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). BGE
148 II 233 (2C_263/2020) from 10. Dezember 2021
Regeste: Art. 7 und 10 MWSTG 2009; Art. 13 und 21 MWSTG 1999; Art. 8 Abs. 1 MWSTV 2009; Inlandsbezug der unternehmerischen Tätigkeit; Unterstellungserklärung Ausland; Steuerumgehung. Nach altem (MWSTG 1999) wie nach neuem Mehrwertsteuerrecht (MWSTG 2009) setzt die subjektive Inlandsteuerpflicht voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit einen genügenden Zusammenhang mit dem Inland aufweist (E. 4-5.1). Wird dieser Inlandsbezug künstlich hergestellt, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs für Einfuhrsteuern zu kommen, kann die Gestaltung eine Steuerumgehung bedeuten (E. 5.2-5.4). Wenn die ESTV die Gestaltung bei einer Kontrolle nicht beanstandet, begründet dies alleine noch keinen Anspruch auf Vertrauensschutz für die Zukunft (E. 5.5.1 und 5.5.2). Auch die Bestätigung der Unterstellungserklärung Ausland, welche die ESTV nicht im Rahmen eines gesetzlich geordneten Bewilligungsverfahrens, sondern alleine gestützt auf eine Verwaltungspraxis erteilt hatte, steht der Annahme einer Steuerumgehung nicht entgegen (E. 5.5.3).
149 II 43 (2C_2/2022) from 22. November 2022
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4). |