Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)


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Art. 28 Grundsatz

1 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son kann im Rah­men ih­rer un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit, un­ter Vor­be­halt der Ar­ti­kel 29 und 33, die fol­gen­den Vor­steu­ern ab­zie­hen:

a.
die ihr in Rech­nung ge­stell­te In­land­steu­er;
b.
die von ihr de­kla­rier­te Be­zug­steu­er (Art. 45–49);
c.
die von ihr ent­rich­te­te oder zu ent­rich­ten­de Ein­fuhr­steu­er, die mit un­be­ding­ter For­de­rung ver­an­lagt wur­de oder die mit be­ding­ter For­de­rung ver­an­lagt wur­de und fäl­lig ge­wor­den ist, so­wie die von ihr für die Ein­fuhr von Ge­gen­stän­den de­kla­rier­te Steu­er (Art. 52 und 63).

2 Hat die steu­er­pflich­ti­ge Per­son bei nicht steu­er­pflich­ti­gen Land­wir­ten und Land­wir­tin­nen, Forst­wir­ten und Forst­wir­tin­nen, Gärt­nern und Gärt­ne­rin­nen, Vieh­händ­lern und Vieh­händ­le­rin­nen und Milch­sam­mel­stel­len Er­zeug­nis­se der Land­wirt­schaft, der Forst­wirt­schaft, der Gärt­ne­rei, Vieh oder Milch im Rah­men ih­rer zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit be­zo­gen, so kann sie als Vor­steu­er 2,6 Pro­zent des ihr in Rech­nung ge­stell­ten Be­trags ab­zie­hen.94

3 Der Ab­zug der Vor­steu­er nach Ab­satz 1 ist zu­läs­sig, wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son nach­weist, dass sie die Vor­steu­er be­zahlt hat.95

94 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die An­he­bung der Mehr­wert­steu­er- sät­ze zur Zu­satz­fi­nan­zie­rung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863).

95 Ur­sprüng­lich: Abs. 4. Ur­sprüng­li­cher Abs. 3 auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

BGE

148 II 233 (2C_263/2020) from 10. Dezember 2021
Regeste: Art. 7 und 10 MWSTG 2009; Art. 13 und 21 MWSTG 1999; Art. 8 Abs. 1 MWSTV 2009; Inlandsbezug der unternehmerischen Tätigkeit; Unterstellungserklärung Ausland; Steuerumgehung. Nach altem (MWSTG 1999) wie nach neuem Mehrwertsteuerrecht (MWSTG 2009) setzt die subjektive Inlandsteuerpflicht voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit einen genügenden Zusammenhang mit dem Inland aufweist (E. 4-5.1). Wird dieser Inlandsbezug künstlich hergestellt, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs für Einfuhrsteuern zu kommen, kann die Gestaltung eine Steuerumgehung bedeuten (E. 5.2-5.4). Wenn die ESTV die Gestaltung bei einer Kontrolle nicht beanstandet, begründet dies alleine noch keinen Anspruch auf Vertrauensschutz für die Zukunft (E. 5.5.1 und 5.5.2). Auch die Bestätigung der Unterstellungserklärung Ausland, welche die ESTV nicht im Rahmen eines gesetzlich geordneten Bewilligungsverfahrens, sondern alleine gestützt auf eine Verwaltungspraxis erteilt hatte, steht der Annahme einer Steuerumgehung nicht entgegen (E. 5.5.3).

149 II 43 (2C_2/2022) from 22. November 2022
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4).

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