(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
- a.
- Radio- und Fernsehdienstleistungen;
- b.
- das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
- c.
- das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
- d.
- das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
- e.
- das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
- f.
- das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
- g.1
- das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
- a.
- die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
- b.
- Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
- c.
- die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).