Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens
(Art. 12 Abs. 4 MWSTG) Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:1 - 1.
- Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
- 2.
- Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
- 3.
- Beförderung von Gegenständen und Personen;
- 4.
- Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
- 5.
- Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
- 6.2
- …
- 7.
- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
- 8.
- Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
- 9.
- Lagerhaltung;
- 10.
- Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
- 11.
- Tätigkeiten von Reisebüros;
- 12.
- Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
- 13.
- Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
- 14.
- Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
- 15.
- Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
- 16.
- Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG) finanziert werden;
- 17.
- Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
- 18.
- Rauchgaskontrollen;
- 19.
- Werbeleistungen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). 3 SR 814.01
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