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Mehrwertsteuerverordnung

vom 27. November 2009 (Stand am 1. April 2019)

Art. 140

Ein Ein­for­dern von um­fas­sen­den Un­ter­la­gen liegt vor, wenn die Ge­schäfts­bü­cher ei­nes Ge­schäfts­jah­res ver­langt wer­den, sei es mit oder oh­ne die da­zu­ge­hö­ri­gen Bu­chungs­be­le­ge.