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Mehrwertsteuerverordnung
vom 27. November 2009 (Stand am 1. April 2019)
Art. 15Einheitliche Leitung
(Art. 13 MWSTG)
Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.