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Art. 23 Umfang der Abtretung
(Art. 15 Abs. 4 MWSTG) Bei der Abtretung eines Teilbetrags einer Forderung auf ein Entgelt gilt die Mehrwertsteuer als anteilig mitzediert. Die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich. |