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Mehrwertsteuerverordnung

vom 27. November 2009 (Stand am 1. April 2019)

Art. 23 Umfang der Abtretung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Bei der Ab­tre­tung ei­nes Teil­be­trags ei­ner For­de­rung auf ein Ent­gelt gilt die Mehr­wert­steu­er als an­tei­lig mit­ze­diert. Die Ab­tre­tung der Net­to­for­de­rung oh­ne Mehr­wert­steu­er ist nicht mög­lich.